Dieses Verfahren weckt naturgemäß gemischte Gefühle. Für die einen ist es eine Möglichkeit, Unternehmensstrukturen effizienter zu gestalten und Synergien zu realisieren, für die anderen bedeutet es den Verlust der Teilhabe an potenziell zukünftigen Unternehmenserfolgen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Squeeze-Out sind in Deutschland im Wesentlichen im Aktiengesetz (AktG) und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) festgeschrieben. Ein wichtiges Element dieser Regelungen ist der Schutz der Minderheitsaktionäre. Sie sollen durch eine angemessene Abfindung für den Verlust ihrer Aktien entschädigt werden, was in der Realität jedoch oft zu Diskussionen über die Höhe der Abfindungsangebote führt. So rücken Fairness und Transparenz in den Fokus von Verhandlungen und, nicht selten, von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Der Prozess eines Squeeze-Outs erfolgt typischerweise in mehreren Schritten, beginnend mit dem Erreichen eines bestimmten Anteilseigentums durch den Hauptaktionär – in Deutschland sind dies üblicherweise mindestens 95 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft. Nach diesem Schritt kann der Hauptaktionär einen Antrag auf Übertragung der restlichen Aktien stellen, woraufhin eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen wird, um über den Squeeze-Out zu entscheiden. Die Festlegung der Abfindungshöhe ist dabei oft Gegenstand intensiver Diskussionen und Verhandlungen. Die Thematik des Squeeze-Outs ist von hoher Relevanz, da sie wesentliche Fragen des Minderheitenschutzes, der Bewertung von Unternehmen und der Markteffizienz berührt.
Ein Squeeze-Out ist ein Verfahren, bei dem ein Mehrheitsaktionär die Minderheitsaktionäre aus einem Unternehmen drängt. Es dient dazu, die restlichen Aktionäre aus dem Unternehmen zu entfernen und die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Es gibt verschiedene Arten von Squeeze-Outs, darunter der aktienrechtliche Squeeze-Out, der übernahmerechtliche Squeeze-Out und der verschmelzungsrechtliche Squeeze-Out.
Um einen Squeeze-Out durchzuführen, muss der Mehrheitsaktionär mindestens 95 Prozent des Grundkapitals kontrollieren. Anschließend kann er einen Antrag auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre stellen. Dieser Antrag muss von der Hauptversammlung genehmigt werden. Gemäß den §§ 327a ff des Aktiengesetzes muss die Unternehmensbewertung sowie die Festlegung einer angemessenen Barabfindung für die ausscheidenden Minderheitsaktionäre durch einen unabhängigen Prüfer erfolgen.
Ist der Beschluss der Hauptversammlung gefasst, erfolgt die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär. Dieser ist dann in der Lage, die Verwaltungsaufwand sowie die Kosten für die Delisting zu vermeiden. Oftmals wird ein Squeeze-Out eingeführt, um den Zeitpunkt der Beschlussfassung zu verzögern und Einspruchsmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre zu umgehen.
Ein Squeeze-Out-Verfahren kann als Finanzmarktstabilisierungsrechtlicher Squeeze-Out, übernahmerechtlicher Squeeze-Out, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out, aktienrechtlicher Squeeze-Out oder in einer anderen Form durchgeführt werden.
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