Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Wella AG hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Barabfindung auf 93,30 Euro je Stammaktie und auf 93,84 Euro je Vorzugsaktie festgesetzt. Dieser Betrag liegt um einiges höher als die ursprüngliche Abfindung. Viel entscheidender aber ist die Begründung des BGH für die deutliche Anhebung der Barabfindung.
Am 13./14.12.2005 beschloss die Hauptversammlung der Wella AG, die Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 80,37 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie aus der…
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