Wie der ES in seinen „Randnotizen“ in Ausgabe 47/19 berichtete, hatten sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung zum Thema steuerlicher Verlustabzug auf einen Kompromiss geeinigt. Danach sind Verluste aus Wertpapiergeschäften, die nicht aus dem Verkauf entstehen, künftig bis zu einer Höhe von 10.000 Euro von der Steuer absetzbar. Das gilt auch für uneinbringliche Forderungen aus Kapitaleinkünften oder Verluste aus wertlos gewordenen Aktien oder Anleihen insolventer Unternehmen, nicht aber für Termingeschäfte.
In seiner Entscheidung vom 3.12.2019 (Az.: VIII R 34/1, veröffentlicht am 30.04.2020,…
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