01. November 2020
Termingeschäfte unterliegen wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalerträgen seit 2009 der Abgeltungssteuer. Doch eine Gesetzesänderung, die von der Politik noch schnell in der Weihnachtszeit 2019 auf den Weg gebracht wurde (vgl. ES 20/20), sollten Anleger nun für 2021 fest im Blick haben. Mit dieser neuen Regelung können nämlich ab 2021 Verluste aus Termingeschäften auch ausschließlich nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erträgen aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Verluste können also nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen steuerlich ausgeglichen werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten. Damit sieht der Gesetzgeber dann drei Verlusttöpfe vor: Aktien, Termingeschäfte und andere Anlagen, zu denen z.B. Fonds gehören. Nur innerhalb der jeweiligen Töpfe können Verluste dann überhaupt noch untereinander kompensiert werden.
Als Termingeschäft definiert der Gesetzgeber dabei alle Geschäfte mit einer späteren Fälligkeit. Dazu gehören z.B. Optionsgeschäfte auf Aktien oder Rohstoffe, da deren Abnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Dazu zählen aber auch alle Schuldverschreibungen, wie alle Formen von Zertifikaten. Die neue steuerliche Regelung trifft zudem Anleger, die etwa in Crowdfunding-Projekten oder Anleihen investiert sind. Auch wer ein klassisches Aktien- oder Fondsdepot mit Derivaten absichern will, hat bei der Verrechnung entstehender Verluste ab 2021 ein Problem: Stehen den Verlusten aus der Absicherung keine Gewinne aus derselben Produktkategorie gegenüber, gibt es keinen Steuerausgleich. So können etwa Absicherungsverluste aus Optionsscheingeschäften nicht mehr mit den Gewinnen aus dem Aktienportfolio verrechnet werden.
Außerdem ist die Anrechenbarkeit der Verluste generell auf 10.000 Euro gedeckelt. Allerdings können nicht verbrauchte Verluste auf die Folgejahre fortgeschrieben werden. Sie werden dann, sofern nach der unterjährigen Verlustrechnung im Folgejahr noch ein Gewinn aus Termingeschäften bleibt, mit diesen verrechnet – natürlich nur bis zu 10.000 Euro. Die maximale Verlustverrechnungshöhe liegt somit einschl. der Vorträge aus den Vorjahren bei jeweils 20.000 Euro. Übersteigen aber dann die Verluste immer noch die Gewinne, dann bleibt der Anleger dank der Verrechnungsgrenze irgendwann darauf sitzen. Wer durch intensive Handelstätigkeit hohe Gewinne und hohe Verluste erzielt, kann dadurch ab 2021 sogar mehr Steuern zahlen als er Gewinne macht.
Für die Banken entfällt nach der neuen Regelung die Pflicht, für Termingeschäfte sog. Verrechnungstöpfe zu bilden, da eine direkte Verrechnung von Gewinnen mit den Verlusten nicht mehr vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass die Banken die Steuern unmittelbar einbehalten und an die Finanzbehörde weiterleiten. Der Anleger muss sich seine möglichen Erstattungen über die Steuererklärung selbst zurückholen.
Der ES übernimmt für diese Informationen keine Gewähr, sie stellen keine steuerliche Beratung dar.