Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im Verfahren Effecten-Spiegel AG ./. Deutsche Bank die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wurden dem Oberlandesgericht (OLG) ganz klare Vorgaben gemacht und auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht ausgeschlossen.
„Eine Zurechnung von Stimmrechten kommt weiter unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Deutsche Post AG die Aktien der Postbank nach den Vereinbarungen bereits für Rechnung der Beklagten gehalten hat (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG). Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung nicht vorliegen, weil die Dividendenchance aus den betreffenden Aktien bei der Deutschen Post AG verblieben sei. Die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten spricht unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht gegen, sondern für den Übergang der Dividendenchance auf die Beklagte“, urteilte der BGH.
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